Artikel 5: Vertrauliche Angaben im Rahmen eines Ersuchens
Gemäß Artikel 14 des EU-US Auslieferungsabkommens wird der folgende Text als Artikel 11a des Auslieferungsvertrags 1998 angewandt:
„Artikel 11a
VERTRAULICHE ANGABEN IM RAHMEN EINES ERSUCHENS
Erwägt der ersuchende Staat zur Unterstützung seines Auslieferungsersuchens besonders vertrauliche Informationen zu übermitteln, so kann er beim ersuchten Staat Auskünfte darüber einholen, inwieweit diese Informationen vom ersuchten Staat geschützt werden können. Kann der ersuchte Staat die Informationen nicht in der vom ersuchenden Staat gewünschten Weise schützen, so entscheidet der ersuchende Staat, ob die Informationen dennoch vorgelegt werden.“
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