3. Abschnitt
Fluginformations- und Alarmdienst Fluginformationsdienst
§ 78
(1) Der Fluginformationsdienst ist jener Flugverkehrsdienst (§ 72), der von den Flugverkehrsdienststellen (§ 73 Abs. 1) ausgeübt wird, um Ratschläge und Informationen zu erteilen, die für eine sichere und zweckmäßige Durchführung von Flügen nützlich sind. Insbesondere umfasst der Fluginformationsdienst die Übermittlung von
- 1. Wettermeldungen sowie Informationen über allfällige Gefahren für die Luftfahrt im Zusammenhang mit bestimmten Wettererscheinungen und vulkanischen Tätigkeiten,
- 2. Informationen über Änderungen der Verwendbarkeit von Navigationshilfen sowie des Zustandes von Flugplätzen und damit zusammenhängender Einrichtungen,
- 3. Informationen über Radioaktivität und giftige Chemikalien in der Atmosphäre,
- 4. Verkehrsinformationen (§2 Z68) und
- 5. Informationen über - dem Flugverkehrsdienst bekannte - Bewegungen von unbemannten Freiballonen im Luftraum.
(2) Der Fluginformationsdienst ist von den Flugverkehrsdienststellen für alle Flüge auszuüben, für welche diese Informationen voraussichtlich von Bedeutung sind, und
- 1. für die Flugverkehrskontrolldienst (§74) ausgeübt wird, oder
- 2. von denen die betreffenden Flugverkehrsdienststellen auf andere Weise Kenntnis haben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)