2. Abschnitt
Flugverkehrskontrolldienst Aufgaben und Gegenstand des Flugverkehrskontrolldienstes
§ 74
(1) Der Flugverkehrskontrolldienst ist jener Flugverkehrsdienst (§ 72), der von den Flugverkehrskontrollstellen (§ 75) ausgeübt wird, um
- 1. Zusammenstöße zwischen Luftfahrzeugen zu vermeiden,
- 2. Zusammenstöße zwischen Luftfahrzeugen und Hindernissen auf den Manövrierflächen zu vermeiden und
- 3. für einen raschen, flüssigen und geordneten Ablauf des Luftverkehrs zu sorgen.
(2) Der Flugverkehrskontrolldienst ist auszuüben
- 1. innerhalb kontrollierter Lufträume für Instrumentenflüge und kontrollierte Sichtflüge (Sonder-Sichtflüge, Sichtflüge bei Nacht und sonstige kontrollierte Sichtflüge),
- 2. außerhalb kontrollierten Luftraumes, soweit für einzelne Flugplätze besondere Verfahren für An- bzw. Abflüge zum Zweck des Antritts bzw. der Beendigung von Instrumentenflügen oder Sichtflügen bei Nacht festgelegt sind, auch für solche An- und Abflüge, oder soweit die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (§75) mit Rücksicht auf die Sicherheit der Flugdurchführung im Einzelfall Instrumentenflüge und Sichtflüge bei Nacht außerhalb kontrollierter Lufträume zugelassen hat, auch für diese Flüge, und
- 3. für den Flugplatzverkehr kontrollierter Flugplätze.
(3) Innerhalb abgesonderter Bereiche werden keine, der jeweiligen Luftraumklasse entsprechenden, individuellen Flugverkehrsdienste für die einzelnen in diesen Lufträumen befindlichen Sichtflüge erbracht. Instrumentenflüge erhalten für die Dauer der Aktivierung der abgesonderten Bereiche grundsätzlich keine Einflugfreigabe in einen abgesonderten Bereich.
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