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§ 8 ArtHG 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen

§ 8.

(1) Wer vorsätzlich

  1. 1. ein Exemplar einer dem Geltungsbereich des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art entgegen diesem Bundesgesetz oder den Art. 4, 5, 7 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 einführt, ausführt, wiederausführt oder durchführt oder
  2. 2. durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine nach diesem Bundesgesetz oder nach den Art. 4, 5, 7, 8, 9, 10 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderliche Genehmigung oder Bescheinigung erschleicht oder das Vorliegen der Genehmigungsfreiheit vortäuscht oder
  3. 3. gegen Art. 6 Abs. 3, gegen die Art. 8 oder 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder gegen § 3 Abs. 1 oder § 6 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes verstößt oder
  4. 4. gegen eine Verordnung gemäß § 2 oder § 5 dieses Bundesgesetzes verstößt oder
  5. 5. gegen die in der Durchführungsverordnung erlassenen Kennzeichnungsvorschriften oder gegen den Zulassungsbescheid verstößt oder
  6. 6. gegen das Bundesgesetz gemäß § 15 Abs. 3 verstößt,

(2) Wer ein Finanzvergehen nach Abs. 1 begeht und innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Tat zumindest zwei solcher Finanzvergehen begangen hat sowie in der Absicht gehandelt hat, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro, sofern jedoch ein Exemplar einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 (Anhang A) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen ist, mit Geldstrafe bis zu 80 000 Euro, zu bestrafen.

(3) Wer eine der in Abs. 1 genannten strafbaren Handlungen grob fahrlässig begeht, ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, sofern ein Exemplar einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 (Anhang A) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen ist, jedoch mit Geldstrafe bis 20 000 Euro zu bestrafen.

(4) Die Bestimmungen über Strafverschärfung bei Rückfall gemäß § 41 FinStrG sind auf die Finanzvergehen nach Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Rückfall nur auf diese Tatbestände bezieht.

(5) Eine Finanzordnungswidrigkeit begeht, wer vorsätzlich

  1. 1. gegen § 4 verstößt oder
  2. 2. wer entgegen den Bestimmungen der Durchführungsverordnung abgelaufene, nicht genutzte oder nicht mehr gültige Genehmigungen oder Bescheinigungen nicht unverzüglich zurücksendet.

(6) Der Täter ist gemäß Abs. 1 bis 3 nicht zu bestrafen, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder sonst nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.

(7) Neben den in Abs. 1 und 2 genannten Strafen ist auf Verfall nach Maßgabe des § 17 FinStrG zu erkennen, wobei ausschließlich die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Exemplare samt den zu ihrer Aufbewahrung, Verwahrung oder Betreuung verwendeten Gegenständen dem Verfall unterliegen. Auf Verfall ist auch dann zu erkennen, wenn Abs. 1 und 2 bloß deshalb unanwendbar sind, weil die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.

(8) Die Anwendung des § 25 FinStrG ist ausgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20006701

Dokumentnummer

NOR40116231