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§ 3 ArtHG 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Erwerb durch Erbschaft oder Schenkung

§ 3.

(1) Werden Exemplare, die dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 (Anhang A) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegen, im Wege einer Erbschaft oder Schenkung weitergegeben, so hat der neue Eigentümer dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich anzuzeigen.

(2) Auflagen und Sicherheiten gehen auf den neuen Eigentümer über.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20006701

Dokumentnummer

NOR40116226