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Artikel 15 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Estland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2010

ARTIKEL 15

BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

Artikel 15

Jegliche Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens werden im Weg direkter Gespräche zwischen den Parteien oder auf diplomatischem Weg beigelegt.

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