vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 14 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Estland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2010

ARTIKEL 14

KONSULTATIONEN

Artikel 14

(1) Die Zuständigen Behörden informieren einander über das jeweilige innerstaatliche Recht über den Schutz Klassifizierter Informationen und dessen wesentlichen Änderungen.

(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die Zuständigen Behörden einander und erleichtern die notwendigen gegenseitigen Besuche.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)