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Artikel 13 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Estland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2010

ARTIKEL 13

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

Artikel 13

Die Parteien teilen einander auf diplomatischem Weg die Zuständigen Behörden mit, die für die Durchführung dieses Abkommens verantwortlich sind.

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