§ 0
Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen ihrer Staaten im Verfahren der Visaerteilung (Slowakei)
Kurztitel
Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen ihrer Staaten im Verfahren der Visaerteilung (Slowakei)
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
01.12.2009
Langtitel
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen ihrer Staaten im Verfahren der Visaerteilung
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 5 des Abkommens wurden am 3. November bzw. 25. November 2009 abgegeben; das Abkommen ist daher gemäß derselben Bestimmung mit 1. Dezember 2009 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Slowakischen Republik (im weiteren „Vertragsparteien“ genannt),
unter Berufung auf die Zusammenarbeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen ihrer Staaten, begründet auf gegenseitigem Vertrauen,
in Anerkennung, dass die Vereinfachung der Verfahren der Visa-Erteilung im gemeinsamen Interesse beider Staaten liegt,
gestützt auf die erreichten Ergebnisse und Vorschläge betreffend die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Visa-Erteilung,
sind wie folgt übereingekommen:
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