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§ 19 BHG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

2. Abschnitt

Struktur des Bundeshaushaltes Ordnung der Struktur des Bundeshaushaltes

§ 19

Für den Bundeshaushalt sind ein Ergebnishaushalt, ein Finanzierungshaushalt und ein Vermögenshaushalt zu führen.