Herstellung von Fütterungsarzneimitteln
§ 16.
Auf Grund des § 6 Abs. 6 zweiter Satz TAKG dürfen im Rahmen eines Tiergesundheitsdienstes, unter Anleitung des TGD-Betreuungstierarztes für die Tierproduktion im TGD-Betrieb, Fütterungsarzneimittel hergestellt werden, wenn der TGD-Arzneimittelanwender die Befähigung dazu durch erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung gemäß Anhang 4 Art. 1 Z 1.1. nachweist und der TGD-Tierhalter die Meldepflicht gemäß § 6 Abs. 7 TAKG erfüllt hat.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2017
Gesetzesnummer
20006592
Dokumentnummer
NOR40112926
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)