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§ 17 TGD-VO 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

5. Abschnitt

Kontrollen und Sanktionen im TGD Kontrollen des Tiergesundheitsdienstes

§ 17.

(1) Der Tiergesundheitsdienst hat ein System von regelmäßigen internen Kontrollen einzurichten und dadurch sicherzustellen, dass der Betrieb des Tiergesundheitsdienstes entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und den Bedingungen im Anerkennungsbescheid erfolgt. Die internen Kontrollen sind gemäßAnhang 6 Art. 1 Z I durchzuführen.

(2) Die Durchführung der externen Kontrollen der Geschäftsstellen sowie der Teilnehmer der Tiergesundheitsdienste durch eine entsprechend akkreditierte Stelle ist vom Bundesministerium für Gesundheit auf Grundlage eines risikobasierten Kontrollplans sicherzustellen, welcher statistisch abgesicherte Aussagen in Bezug auf die kontrollierten Bereiche gewährleistet. Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Geschäftsstelle eines Tiergesundheitsdienstes mit der Vergabe und Organisation dieser Kontrollen beauftragen. Die Kosten für die Vergabe, Organisation und Durchführung dieser Kontrollen sind vom Bundesministerium für Gesundheit zu tragen. Die externen Kontrollen sind gemäßAnhang 6 Art. 1 Z II durchzuführen.

(3) Kontrollorgane im Sinne des Abs. 1 haben

  1. 1. Verstöße gegen die gemäß § 7 Abs. 1 und 2 TAKG erlassenen Vorschriften, welche eine Gefährdung der Gesundheit des Verbrauchers darstellen können, oder Tatbestände, die den Verdacht auf Tierquälerei gemäß § 222 des Strafgesetzbuches begründen, unverzüglich der Geschäftsstelle des TGD mitzuteilen. Diese hat unverzüglich die zuständige Behörde zu benachrichtigen und
  2. 2. augenscheinliche Verstöße gegen Tierschutzbestimmungen, die nicht unter Z 1 fallen und zu einer schweren Beeinträchtigung der Tiergesundheit führen, dem TGD-Betrieb nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Der TGD-Betreuungstierarzt oder das Kontrollorgan hat gemeinsam mit dem TGD-Tierhalter für die festgestellten Mängel ein Ziel mit angemessener Fristsetzung zur Behebung bzw. Beseitigung zu definieren. Wird das definierte Ziel in der angegebenen Frist nicht erreicht, sind die zuständigen Organe des TGD zu verständigen. Diese haben die Bezirksverwaltungsbehörde zu benachrichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

20006592

Dokumentnummer

NOR40112927