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§ 23 SprG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Besitz und Erwerb von Schießmitteln

§ 23

(1) Besitz und Erwerb von Schießmitteln sind grundsätzlich nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung eines Schießmittelscheins durch die Behörde erteilt. Der Schießmittelschein hat für natürliche Personen inhaltlich dem Muster der Anlage C, für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften inhaltlich dem Muster der Anlage D zu entsprechen.

(2) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich für

(Anm.: Z 1 entfällt durch die BGBl. I Nr. 120/2016)

  1. 2. Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte,
  2. 3. traditionelle Schützenvereinigungen und ihre Mitglieder,
  3. 4. Sportschützenvereinigungen und ihre Mitglieder oder
  4. 5. Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe.