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§ 22 SprG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2016

4. Hauptstück

Besitz und Erwerb Besitz und Erwerb von Sprengmitteln

§ 22

Besitz und Erwerb von Sprengmitteln sind nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung eines Sprengmittelscheines durch die Behörde erteilt. Der Sprengmittelschein hat für natürliche Personen inhaltlich dem Muster der Anlage A, für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften inhaltlich dem Muster der Anlage B zu entsprechen.