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§ 10 SprG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2016

2. Abschnitt

Marktüberwachung und Kennzeichnung Marktüberwachung

§ 10

(1) Der Behörde obliegt die Marktüberwachung hinsichtlich der Überprüfung, ob nur Schieß- und Sprengmittel in Verkehr gebracht und auf dem Markt bereitgestellt werden, die den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Sie ist ermächtigt, die hierzu erforderlichen Untersuchungen und Handlungen bei den Wirtschaftsakteuren durchzuführen, wie insbesondere Produktionsstätten, Lager und sonstige Geschäftsräume zu betreten, Stichproben unentgeltlich zu ziehen sowie in die einschlägigen Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen.

(2) Die Wirtschaftsakteure haben auf Verlangen der Behörde Stichproben der von ihnen in Verkehr gebrachten oder bereitgestellten Schieß- und Sprengmittel zu ziehen sowie alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität von Schieß- und Sprengmitteln erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. Sie haben bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit Schieß- und Sprengmitteln verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht oder bereitgestellt haben, mitzuwirken.

(3) Die Wirtschaftsakteure haben der Behörde auf Verlangen jenen Wirtschaftsakteur zu nennen,

  1. 1. von dem sie ein Schieß- und Sprengmittel bezogen haben oder
  2. 2. an den sie ein Schieß- und Sprengmittel abgegeben haben.

(4) Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Abs. 3 über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Bezug des Schieß- und Sprengmittels sowie über einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Abgabe des Schieß- und Sprengmittels vorlegen können.

(5) Die Behörde hat Aufsichtsmaßnahmen nach § 10a insbesondere dann zu ergreifen, wenn

  1. 1. die Wirtschaftsakteure ihren Verpflichtungen nach § 12b Abs. 4, § 12d Abs. 3, und § 12h Abs. 2 nicht unverzüglich und eigenständig nachkommen, oder
  2. 2. durch das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung von Schieß- und Sprengmitteln Leben, Gesundheit, Eigentum von Menschen oder die öffentliche Sicherheit gefährdet sein könnten.

    Bis zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands darf das Schieß- und Sprengmittel vom Wirtschaftsakteur nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden. Bei Gefahr in Verzug hat die Behörde eine Sicherstellung des Schieß- und Sprengmittels (§ 40) anzuordnen.

(6) Von den Maßnahmen gemäß Abs. 5 können auch Produkte erfasst werden, deren Überlassung von den Zollbehörden gemäß Art. 27 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ausgesetzt worden ist. Die betreffenden Produkte sind diesfalls in vorübergehender Verwahrung gemäß Art. 50 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex), ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 , ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1 zu belassen.

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