Aufsichtsmaßnahmen
§ 10a
(1) Die Aufsichtsmaßnahmen der Behörde sind Aufträge
- 1. zur Verbesserung,
- 2. zur Rücknahme oder
- 3. zum Rückruf.
(2) Aufsichtsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 können von jeder Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich Schieß- und Sprengmittel in Verkehr gebracht oder bereit gestellt werden, die Gegenstand einer solchen Maßnahme sein sollen, mit Wirkung für die Geschäftstätigkeit des Wirtschaftsakteurs im gesamten Bundesgebiet ergriffen werden.
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