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§ 12b SprG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2016

Pflichten des Herstellers

§ 12b

(1) Der Hersteller darf nur Schieß- und Sprengmittel, die die Anforderungen des § 12a Abs. 1 erfüllen, in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden.

(2) Insbesondere hat der Hersteller vor dem Inverkehrbringen

  1. 1. die technischen Unterlagen gemäß § 12e zu erstellen,
  2. 2. die Konformitätsbewertung gemäß § 12f durchführen zu lassen,
  3. 3. nach Abschluss des Konformitätsbewertungsverfahrens und Erhalt der Konformitätsbescheinigung von der benannten Stelle eine CE-Kennzeichnung auf das Schieß- und Sprengmittel aufzudrucken oder fest und dauerhaft anzubringen, und
  4. 4. eine EU-Konformitätserklärung gemäß § 12g auszustellen.

(3) Der Hersteller hat die technischen Unterlagen gemäß § 12e und die EU-Konformitätserklärung gemäß § 12g zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen der Schieß- und Sprengmittel aufzubewahren. Bei Beendigung seiner Geschäftstätigkeit sind diese Aufzeichnungen an die Behörde zu übermitteln.

(4) Hat der Hersteller Grund zu der Annahme, dass ein Schieß- und Sprengmittel nicht mehr den Anforderungen des § 12a Abs. 1 entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, umgehend alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere das betroffene Schieß- und Sprengmittel zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird; er hat unverzüglich die Behörde über die ergriffenen Maßnahmen zu informieren.

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