Gliederung der Sammlung des KHM
§ 17
(1) Die Sammlung des KHM gliedert sich folgt:
- 1. Ägyptisch Orientalische Sammlung;
- 2. Antikensammlung (Sammlung griechischer und römischer Altertümer);
- 3. Münzkabinett;
- 4. Kunstkammer;
- 5. Geistliche und Weltliche Schatzkammer;
- 6. Gemäldegalerie;
- 7. Hofjagd- und Rüstkammer;
- 8. Sammlung alter Musikinstrumente;
- 9. Sammlung historischer Prunk- und Gebrauchswagen (Wagenburg);
- 10. Monturdepot;
- 11. Sammlungen des Schlosses Ambras;
- 12. Museumsarchiv;
- 13. Bibliothek.
(2) Die Sammlung steht unbeschadet der Bestimmungen des § 4 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 im Eigentum des Bundes. Die Objekte der Sammlung stehen gemäß § 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923, unter Denkmalschutz. Erwerbungen bedürfen in Hinblick auf mögliche finanzielle Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der wissenschaftlichen Anstalt der Zustimmung durch das Kuratorium und der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur entsprechend den in der Geschäftsordnung des Kuratoriums gemäß § 10 Abs. 4 enthaltenen Bestimmungen.
(3) Eine Änderung der Gliederung der Sammlung bedarf der Zustimmung des Kuratoriums und der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)