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§ 9 Vermarktungsnormen für Eier

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.11.2009

Strafbestimmungen

§ 9

(1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 des Vermarktungsnormengesetzes (VNG) begeht, wer

  1. 1. entgegen § 1 Abs. 4 Eier unter Angabe von Güte- oder Gewichtsklassen in Verkehr bringt,
  2. 2. entgegen § 2 in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren nicht die jeweilige Güte- und Gewichtsklasse angibt,
  3. 3. entgegen § 3 für Eier ohne Angabe der jeweiligen Güte- und Gewichtsklasse wirbt,
  4. 4. entgegen § 4 Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Eier nicht die vorgeschriebene Güte- und Gewichtsklasse zugrunde legt,
  5. 5. entgegen § 6 einen Erzeugercode verwendet, der ihm nicht zugewiesen oder entzogen wurde oder auf den er verzichtet hat sowie
  6. 6. entgegen § 7 eine Kennnummer verwendet, die ihm nicht erteilt oder entzogen wurde oder auf die er verzichtet hat.

Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht weiters, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 verstößt, indem er

  1. 1. entgegen Anhang XIV Teil A Abschnitt II Nummer 1 Eier nicht gemäß den vorgeschriebenen Güteklassen in Verkehr bringt,
  2. 2. entgegen Anhang XIV Teil A Abschnitt II Nummer 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 Eier der Güteklasse A, sofern diese nicht an Unternehmen der Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie geliefert werden, nicht gemäß den vorgeschriebenen Gewichtsklassen in Verkehr bringt,
  3. 3. entgegen Anhang XIV Teil A Abschnitt II Nummer 3 Eier der Güteklasse B an andere Unternehmen als jene der Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie liefert,
  4. 4. entgegen Anhang XIV Teil A Abschnitt III Nummer 1 Unterabsatz 1 Eier der Güteklasse A ohne Kennzeichnung mit dem Erzeugercode in Verkehr bringt,
  5. 5. entgegen Anhang XIV Teil A Abschnitt III Nummer 1 Unterabsatz 2 Eier der Güteklasse B ohne Kennzeichnung mit dem Erzeugercode oder ohne einer anderen, in Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 festgelegten, Angabe in Verkehr bringt oder
  6. 6. entgegen Anhang XIV Teil A Abschnitt IV Nummer 1 Eier ohne Kennzeichnung mit einer individuellen Nummer einführt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht zudem, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 589/2008 verstößt, indem er

  1. 1. entgegen Art. 5 ohne Vorliegen einer Zulassung (Erlaubnis) Eier sortiert oder verpackt,
  2. 2. Eier, die nicht innerhalb der in Art. 6 Abs. 1 festgelegten Frist sortiert, gekennzeichnet oder verpackt wurden, vermarktet,
  3. 3. entgegen Art. 6 Abs. 3 das Mindesthaltbarkeitsdatum der Eier gemäß Art. 13 nicht zum Zeitpunkt des Verpackens oder sonst wahrheitswidrig angibt,
  4. 4. Transportverpackungen nicht oder nicht mit sämtlichen nach Art. 7 Abs. 1 lit. a bis e vorgegebenen Angaben kennzeichnet,
  5. 5. den Erzeugercode entgegen der in Art. 9 Abs. 1 vorgeschriebenen Weise auf Eiern der Güteklasse A oder auf Eiern der Güteklasse B, sofern diese ausschließlich mit diesem Code gekennzeichnet sind, anbringt,
  6. 6. Eier der Güteklasse B, sofern diese nicht mit dem Erzeugercode gekennzeichnet sind, mit einer Angabe entgegen den Vorgaben des Art. 10 oder hierbei entgegen § 5 Abs. 4 dieser Verordnung mit schwarzer Farbe markiert,
  7. 7. entgegen Art. 12 Abs. 1 oder Abs. 2 Verpackungen mit Eiern der Güteklasse A nicht mit den vorgeschriebenen Angaben kennzeichnet,
  8. 8. entgegen Art. 12 Abs. 4 Verpackungen mit Eiern der Güteklasse B nicht mit den vorgeschriebenen Angaben kennzeichnet,
  9. 9. entgegen den Bedingungen des Art. 14 Verpackungen mit der Kennzeichnung „Extra“ in Verkehr bringt,
  1. 10. entgegen Art. 15 auf Verpackungen ohne Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestanforderungen auf die Legehennenfütterung hinweist,
  2. 11. entgegen Art. 16 bei Lose-Verkäufen die vorgeschriebenen Informationen nicht angibt,
  3. 12. Industrieeier entgegen Art. 18 in Verkehr bringt,
  4. 13. entgegen Art. 19 erster Satz ohne eine Zulassung als Packstelle zu besitzen verpackte Eier der Güteklasse A umpackt,
  5. 14. als Verantwortlicher einer Packstelle verpackte Eier der Güteklasse A entgegen der Vorgabe des Art. 19 zweiter Satz umpackt,
  6. 15. als Verantwortlicher eines Erzeugerbetriebs, einer Sammelstelle oder Packstelle entgegen Art. 20, 21 oder 22 zu führende Register nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder entgegen Art. 23 diese Aufzeichnungen nicht die vorgeschriebene Mindestfrist aufbewahrt,
  7. 16. Eier entgegen der nach Art. 30 Abs. 2 vorgeschriebenen Kennzeichnung einführt sowie
  8. 17. Verpackungen mit Eiern, die eingeführt werden, nicht gemäß Art. 30 Abs. 3 kennzeichnet.

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