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§ 7 Vermarktungsnormen für Eier

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.11.2009

Zulassung der Packstellen

§ 7

(1) Die Behörde hat Packstellen unter den Bedingungen des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 auf Antrag zuzulassen. Mit der Zulassung erfolgt zugleich die Erteilung einer Kennnummer nach Art. 5 Abs. 2 genannter Verordnung.

(2) Im Antrag muss insbesondere angegeben werden, ob im Rahmen einer lebensmittelhygienerechtlichen Zulassung bereits eine Zulassungsnummer gemäß § 7 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die lebensmittelhygienerechtliche Zulassung von Betrieben von Lebensmittelunternehmern (Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung), BGBl. II Nr. 231/2009, zugeteilt wurde. Liegt eine lebensmittelhygienerechtliche Zulassungsnummer für die Packstelle vor, so ist dies durch den Antragsteller gegenüber der Behörde zu belegen.

(3) Bei Vorliegen einer Zulassungsnummer gemäß § 7 Abs. 1 der Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung entspricht diese Zulassungsnummer der nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 zu erteilenden Kennnummer. Die erste Stelle der Kennnummer hat hierbei den Code „AT“ für Österreich gemäß Nummer 2.2 des Anhangs zur Richtlinie 2002/4/EG aufzuweisen.

(4) Für Packstellen, die gemäß § 4 Abs. 3 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Lebensmittelhygieneanforderungen an Einzelhandelsunternehmen (Lebensmittel-Einzelhandelsverordnung), BGBl. II Nr. 92/2006, keine lebensmittelhygienerechtliche Zulassung benötigen, besteht die nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 zu erteilende Kennnummer aus

  1. 1. dem Code „AT“ für Österreich und
  2. 2. der Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz.

(5) Bereits zugelassene Packstellen haben der Behörde jegliche Änderung der im Rahmen der Zulassung erfassten Daten umgehend mitzuteilen. Bewirkten betriebliche Veränderungen das Erfordernis einer lebensmittelhygienerechtlichen Zulassung oder den Wegfall derselben, so hat die Behörde die Packstellen-Kennnummer im Sinne von Abs. 3 oder Abs. 4 zu ändern.

(6) Die Behörde hat Packstellen die Zulassung zu entziehen, wenn

  1. 1. Zulassungsbedingungen nicht mehr erfüllt werden,
  2. 2. diese Änderungen der im Rahmen der Zulassung erfassten Daten nicht mitteilen oder
  3. 3. die lebensmittelhygienerechtliche Zulassung gemäß § 5 Abs. 1 der Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung entzogen wurde.

(7) Auf eine bestehende Zulassung als Packstelle kann durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung verzichtet werden. Der Verzicht wird mit dem Datum wirksam, welches der Zulassungsinhaber bestimmt hat, frühestens jedoch mit jenem Tag, an dem die Verzichtserklärung der Behörde zugekommen ist. Die Behörde hat den Verzicht zu bestätigen.

(8) Die Registrierung der Packstellen ist im Wege der QGV-Datenbank durchzuführen. Die Datenbank ist im Sinne von § 6 Abs. 5 aktuell zu halten. Bezüglich des Zugangs zu den solcherart erfassten Daten gilt § 6 Abs. 6 sinngemäß.

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