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§ 6 Vermarktungsnormen für Eier

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.2017

Zulassung der Erzeugerbetriebe

§ 6

(1) Die Behörde hat gemäß der Richtlinie 2002/4/EG für Zwecke der ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Eier die Registrierung von Erzeugerbetrieben auf Antrag vorzunehmen und diesen Betrieben zugleich einen Erzeugercode (§ 5 Abs. 2) zuzuweisen. Im Falle einer zusätzlichen Beantragung von Stallnummern (§ 5 Abs. 3) ist für jeden Stall ein Erzeugercode zuzuweisen, der die jeweilige Stallnummer einschließt. Bei der Registrierung hat die Behörde insbesondere die Mindestanforderungen des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 zu berücksichtigen.

(2) Erzeugerbetriebe haben der Behörde die für eine Registrierung erforderlichen Angaben gemäß Nummer 1 des Anhangs zur Richtlinie 2002/4/EG bekannt zu geben. Bereits registrierte Erzeugerbetriebe haben der Behörde jegliche Änderung der erfassten Daten umgehend mitzuteilen.

(3) Die Registrierung als Erzeugerbetrieb ist durch die Behörde zu entziehen, wenn

  1. 1. Zulassungsbedingungen nicht mehr erfüllt werden oder
  2. 2. registrierte Erzeugerbetriebe Änderungen der erfassten Daten nicht mitteilen.

(3a) Abweichend von Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 können Erzeugerbetriebe, die gemäß Abs. 1 für das Haltungssystem „Freilandhaltung“ registriert sind und denen ein Erzeugercode für das genannte Haltungssystem zugewiesen ist, die erzeugten Eier im Falle von auf Grundlage des Unionsrechts verhängter veterinärrechtlichen Beschränkungen, die den Zugang der Legehennen zu einem Auslauf ins Freie beschränken, für die Dauer dieser Beschränkungen als Eier des Produktionssystems „Bodenhaltung“ vermarkten, sofern die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 dafür festgelegten Mindestanforderungen eingehalten werden.

(4) Auf eine bestehende Registrierung als Erzeugerbetrieb kann durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung verzichtet werden. Der Verzicht wird mit dem Datum wirksam, welches der Registrierungsinhaber bestimmt hat, frühestens jedoch mit jenem Tag, an dem die Verzichtserklärung der Behörde zugekommen ist. Die Behörde hat den Verzicht zu bestätigen.

(5) Die Registrierung der Erzeugerbetriebe ist über die elektronische Datenbank des Geflügelgesundheitsdienstes Österreich (Österreichische Qualitätsgeflügelvereinigung, QGV) abzuwickeln. Die Datenbank ist im gegenständlichen Bereich seitens der Behörde durch unverzügliche Eingabe gegebenenfalls neu vorliegender Daten ständig aktuell zu halten.

(6) Zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit von Eiern ist den Kontrollorganen sowie den mit der Vollziehung des Veterinär- und Lebensmittelrechts betrauten Organen, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist, der Zugang zur elektronischen Datenbank zu gewährleisten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Folgenden: Bundesminister) hat Zugriff auf die in der Datenbank gespeicherten Daten.

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