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§ 4 Vermarktungsnormen für Eier

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.11.2009

Marktnotierungen

§ 4

Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte oder sonstige Stellen, die amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Eier vornehmen, sind verpflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen die Güte- und Gewichtsklassen zugrunde zu legen.

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