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§ 8 Vermarktungsnormen für Eier

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.11.2009

Berichts- und Meldepflichten

§ 8

(1) Die Behörde hat den Bundesminister von nach § 5 Abs. 6 genehmigten Anträgen zu unterrichten.

(2) Die Kontrollstellen teilen dem Bundesminister im Wege des Landeshauptmanns unter Verwendung eines vom Bundesminister aufgelegten Formblattes jährlich in elektronischer Form bis 31.1. des Folgejahres die Anzahl der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnis mit.

(3) Die Kontrollstellen haben dem Bundesminister jeden festgestellten Verstoß, der nach Art. 32 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 geeignet sein könnte, den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen, sowie jeden hinreichenden Verdacht darauf unverzüglich auf elektronischem Wege zu melden.

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