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§ 5 Vermarktungsnormen für Eier

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.11.2009

Kennzeichnung der Eier

§ 5

(1) Eier der Güteklasse A sind gemäß Anhang XIV Teil A Abschnitt III Nummer 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 mit einem Erzeugercode zu kennzeichnen.

(2) Der Erzeugercode besteht aus

  1. 1. dem voranzustellenden Code für das Haltungssystemgemäß Nummer 2.1 des Anhangs zur Richtlinie 2002/4/EG über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates, ABl. Nr. L 30 vom 31.1.2002 S. 44 und
  2. 2. der Kennnummer des Erzeugerbetriebs, die sich aus dem Code „AT“ für Österreich gemäß Nummer 2.2 des Anhangs zur Richtlinie 2002/4/EG und der Betriebsnummer gemäß dem Bundesgesetz über das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS-Gesetz), BGBl. Nr. 448/1980, ergibt.

(3) Der Erzeugercode kann zur Identifizierung von einzelnen Beständen von Legehennen, die in unterschiedlichen Gebäuden (Ställen) einer Produktionsstätte gehalten werden, auf Antrag um eine Stallnummer erweitert werden. Die Stallnummer wird unter Hinzufügung einer durch einen Bindestrich gekennzeichneten Leerstelle fortlaufend, beginnend mit der Nummer 1 angefügt.

Eier der Güteklasse B sind gemäß Anhang XIV Teil A Abschnitt III Nummer 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 mit

  1. 1. dem Erzeugercode und/oder
  2. 2. der in Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 vorgesehenen Angabe zu kennzeichnen.

(5) Erfolgt die Kennzeichnung von Eiern der Güteklasse B gemäß Abs. 4 Z 2 mittels eines farbigen Punktes, so hat sich die gewählte Farbe deutlich von der Eioberfläche abzuheben. Die Verwendung schwarzer Farbe ist hierbei aber unzulässig.

(6) Werden Eier direkt vom Erzeugerbetrieb an Verarbeitungsbetriebe der Nahrungsmittelindustrie geliefert, sind Marktteilnehmer im Sinne des Art. 1 lit. o der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 gemäß Art. 11 Abs. 1 genannter Verordnung auf Antrag durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (im Folgenden: Behörde) von der Kennzeichnungspflicht gemäß Anhang XIV Teil A Abschnitt III Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auszunehmen.

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