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§ 66 WeinG 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.11.2009

Abwicklung der Förderung

§ 66

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darf sachlich in Betracht kommenden Rechtsträgern, bei denen gewährleistet ist, dass dem Bund ein bestimmender Einfluss bei der Kontrolle der Geschäftsführung zukommt, die Abwicklung von Förderungen im Namen und für Rechnung des Bundes übertragen, wenn dadurch das Förderungsziel wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger erreicht werden kann; darüber hinaus darf er die Durchführung von Maßnahmen dieser Rechtsträger fördern, wenn dies im Interesse des Weinabsatzes geboten erscheint.