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§ 65 WeinG 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.11.2009

5. Teil

Förderungen Förderung der Weinwirtschaft aus Bundesmitteln

§ 65

(1) Zur Förderung der Weinwirtschaft dürfen Bundesmittel für folgende Zwecke zur Verfügung gestellt werden:

  1. 1. Förderung des Absatzes der Produkte,
  2. 2. Förderung der Qualitätsproduktion,
  3. 3. Förderung von Maßnahmen zur Behebung von Schäden durch Winterfrost.

(2) Die Abwicklung der Förderungsmaßnahmen hat nach den in den §§ 66 bis 68 enthaltenen Grundsätzen zu erfolgen.