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Artikel 10 Gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Israel)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2009

Artikel 10

Kosten

  1. 1. Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien verzichten auf alle Ansprüche auf Erstattung der sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergebenden Kosten; davon ausgenommen sind Kosten und Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Übersetzer, die nicht der staatlichen Verwaltung angehören.
  2. 2. Sollten Ausgaben in beträchtlicher und außergewöhnlicher Höhe bei Erledigung eines Ersuchens anfallen oder notwendig werden, so nehmen unbeschadet des Absatzes 1 die Vertragsparteien Kontakt auf, um die Voraussetzungen und Bedingungen für die Erledigung des Ersuchens und das Verhältnis der Kostentragung festzulegen.

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