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Artikel 11 Gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Israel)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2009

Artikel 11

Vertraulichkeit von Auskünften und Schriftstücken

  1. 1. Jede unter diesem Abkommen erteilte Auskunft ist vertraulich. Sie unterliegt dem Amtsgeheimnis und genießt sowohl den für eine derartige Auskunft geltenden Schutz nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch den entsprechenden Schutz nach den für die Behörden der anderen Vertragspartei geltenden Vorschriften, soweit diese übermittelt wurden.
  2. 2. Personenbezogene Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn das gesetzliche Schutzniveau der Vertragsparteien für personenbezogene Daten zumindest gleichwertig ist. Die Vertragsparteien stellen zumindest das Schutzniveau der Grundsätze des Anhangs zu diesem Abkommen sicher, der einen integralen Bestandteil dieses Abkommens bildet.
  3. 3. Im Rahmen der Amtshilfe erteilte Auskünfte dürfen nur für Zwecke dieses Abkommens einschließlich der Verwendung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren betreffend die jeweilige Zollzuwiderhandlung verwendet werden.
  4. 4. Ohne vorherige Zustimmung der ersuchten Behörde dürfen die nach diesem Abkommen übermittelten Beweise und Auskünfte von der ersuchenden Behörde nicht für andere Zwecke als im Ersuchen ausgeführt verwendet werden.
  5. 5. Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren nicht die geltenden Vorschriften über den Informationsaustausch zwischen der Europäischen Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich von Zollzuwiderhandlungen. Wenn die österreichische Zollbehörde an die Europäische Kommission und/oder an andere Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft Auskünfte weitergibt, die sie unter diesem Abkommen erhalten hat, verständigt sie umfassend und sofort die israelische Zollbehörde. Die österreichische Zollbehörde verlangt bei der Weitergabe derartiger Auskünfte, dass die Behörde, die diese Auskunft erhält, diese Informationen ausschließlich für die korrekte Anwendung der Zollvorschriften verwendet und die Auskunft gemäß Protokoll5 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits 1 behandelt wird.
  6. 6. Erhält die österreichische Zollbehörde Auskünfte von der Europäischen Kommission oder von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft, die für die israelische Zollbehörde hinsichtlich der korrekten Anwendung der Zollvorschriften von Interesse sind, so setzt sie die Behörde, von der die Auskunft darüber übermittelt wurde, davon in Kenntnis und ersucht um Übermittlung der Auskunft an die israelische Zollbehörde.
  7. 7. Absatz 4 dieses Artikels gilt nicht für Fälle betreffend Vergehen in Verbindung mit Suchtmitteln und psychotropen Substanzen. Auskünfte darüber können anderen für die Bekämpfung des illegalen Drogenhandels zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei mitgeteilt werden. Auskünfte, die die nationale Sicherheit, das öffentliche Gesundheitswesen und den Umweltschutz betreffen, können von der ersuchenden Zollbehörde an die jeweils für diese Angelegenheiten zuständigen Regierungsbehörden weitergeleitet werden. In jedem Fall der Weiterleitung einer Auskunft nach diesem Absatz ist die Zollbehörde der anderen Vertragspartei darüber in Kenntnis zu setzen.

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5 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 109/2000, siehe auch BGBl. III Nr. 137/2006 und BGBl. III Nr. 6/2009.

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