Artikel 10
Kosten
- 1. Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien verzichten auf alle Ansprüche auf Erstattung der sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergebenden Kosten; davon ausgenommen sind Kosten und Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Übersetzer, die nicht der staatlichen Verwaltung angehören.
- 2. Sollten Ausgaben in beträchtlicher und außergewöhnlicher Höhe bei Erledigung eines Ersuchens anfallen oder notwendig werden, so nehmen unbeschadet des Absatzes 1 die Vertragsparteien Kontakt auf, um die Voraussetzungen und Bedingungen für die Erledigung des Ersuchens und das Verhältnis der Kostentragung festzulegen.
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