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§ 33 Aquakultur-Seuchenverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2009

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 33

Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

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