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§ 34 Aquakultur-Seuchenverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2009

Sanktionen

§ 34

(1) Verstöße gegen Gebote oder Verbote von Bestimmungen des 2. Hauptstückes dieser Verordnung sind gemäß § 15 Z 7 des TGG mit Strafe bedroht.

(2) Verstöße gegen Gebote, Verbote oder Anordnungen des 3. und 4. Hauptstückes dieser Verordnung sind gemäß §§ 63 und 64 des TSG mit Strafe bedroht.

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