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§ 15 TGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

3. HAUPTSTÜCK

Straf- und Schlußbestimmungen Strafbestimmungen

§ 15.

Wer

  1. 1. als Betriebsinhaber oder Tierbesitzer oder Besitzer der sonstigen zu kontrollierenden Waren behördlich mit Bescheid angeordneten Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 4 zweiter Satz zuwiderhandelt oder
  2. 2. als Verpflichteter gegen § 2 Abs. 5 Z 1 verstößt oder
  3. 3. als Verpflichteter bei periodischen Untersuchungen oder behördlichen Kontrollen entgegen § 2 Abs. 5 Z 2 die erforderlichen Einrichtungen oder Unterlagen nicht zur Verfügung stellt oder
  4. 4. als Verpflichteter behördlich festgestellte Mängel oder Mißstände entgegen § 2 Abs. 5 Z 3 nicht innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist beseitigt oder
  5. 5. Tiere oder tierische Produkte aus Betrieben, die für die Verbringung derartiger Waren nach Österreich gemäß § 5 nicht zugelassen sind, in das Bundesgebiet einbringt oder
  6. 6. als Bezugsberechtigter gemäß § 9 im Entschädigungsverfahren vorsätzlich unrichtige Angaben macht oder
  7. 7. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 2 Abs. 1 bis 3 erlassenen Verordnung verstößt,

    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 4 360 Euro zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

10011182

Dokumentnummer

NOR40021375