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§ 31 Aquakultur-Seuchenverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2009

5. Abschnitt

Impfungen Impfverbot und Ausnahmen

§ 31

(1) Impfungen gegen Seuchen gemäß Anhang 1 sind nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und nur mit in Österreich zugelassenen Tierimpfstoffen (§ 12 TSG) zulässig.

(2) Die Impfungen gegen exotische Seuchen (Anhang 1 Pkt. 1) sind verboten, ausgenommen es liegt hierfür eine Genehmigung oder Anordnung des Bundesministers für Gesundheit vor.

(3) In Gebieten gemäß § 10 ist die Impfung gegen nicht exotische Seuchen (Anhang 1 Pkt. 2) verboten, ausgenommen es handelt sich bei der Impfung um eine Maßnahme im Rahmen eines vom Bundesministers für Gesundheit genehmigten Tilgungsprogrammes.

(4) Ausgenommen von Abs. 1 und 2 sind Impfungen im Rahmen wissenschaftlicher Studien zum Zweck der Entwicklung von Impfstoffen unter kontrollierten Bedingungen, wenn diese vor ihrer Durchführung dem Bundesminister für Gesundheit mindestens zwei Monate vor ihrer Durchführung angezeigt worden sind und dieser nicht innerhalb von sechs Wochen ihre Durchführung untersagt hat.

(5) Beabsichtigte Impfungen gegen nicht exotische Seuchen (Anhang 1 Pkt. 2) außerhalb von Gebieten gemäß § 10 sind, sofern die zu impfenden Tiere nicht ausschließlich zu Zierzwecken gehalten und nicht in Verkehr gebracht werden, gemäß § 12 Abs. 2 TSG zeitgerecht im Voraus dem Amtstierarzt der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(6) Alle durchgeführten Impfungen von Wassertieren gegen anzeigepflichtige Seuchen gemäß dieser Verordnung sind gemäß § 12 Abs. 3 TSG zu melden.

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