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§ 30 Aquakultur-Seuchenverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2009

Schutzmaßnahmen bei nicht exotischen Seuchen

§ 30

Wird bei wild lebenden Wassertieren in einem Gebiet (Zone, Kompartiment), das gemäß § 10 Abs. 2 für frei von dieser Seuche erklärt wurde, eine nicht exotische Seuche (Anhang 1 Pkt. 2) festgestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung folgendes anzuordnen:

  1. 1. es dürfen keine Tiere der Aquakultur ohne Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde aus dem Gewässer verbracht werden;
  2. 2. verendete Wassertiere dürfen nur zur unschädlichen Beseitigung gemäß TMG oder zu diagnostischen Zwecken verbracht werden;
  3. 3. Fischereiberechtigte und Fischereiausübungsberechtigte haben darauf zu achten, dass durch sie keine Verschleppung der Seuche erfolgt, insbesondere dürfen gefangene Wassertiere nur für den menschlichen Verzehr verwendet werden, wobei Eingeweide oder allfällige andere Nebenprodukte unschädlich zu beseitigen sind und keinesfalls als Futter für Wassertiere verwendet werden dürfen.

    Weiters hat die Bezirksverwaltungsbehörde durch den Amtstierarzt oder andere geeignete Personen regelmäßig das betroffene Wassereinzugsgebiet auf das Vorliegen des Erregers der Seuche zu untersuchen und nach Maßgabe des Einzelfalles weitere Maßnahmen zur Verhinderung der Seuchenverschleppung zu treffen. Die Schutzmaßnahmen sind aufzuheben, wenn durch diese Untersuchungen nachgewiesen wird, dass eine Seuchenverschleppung nicht mehr zu befürchten ist.

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