Epidemiologische Untersuchungen
§ 19
Wird auf Grund der Untersuchung der gemäß § 18 Abs. 3 entnommenen Proben vom nationalen Referenzlabor das Vorliegen einer Seuche gemäß Anhang 1 bestätigt, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich epidemiologische Untersuchungen durchzuführen. Dabei sind
- 1. mögliche Eintragsquellen und Übertragungswege,
- 2. der Zeitraum, in dem der Krankheitserreger bereits vor Meldung des Verdachtes im Betrieb vorhanden gewesen sein kann, sowie
- 3. Kontaktbetriebe, in die der Krankheitserreger verschleppt worden sein könnte,
zu ermitteln.
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