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§ 15 Aquakultur-Seuchenverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2009

Inverkehrbringen zur Weiterverarbeitung und zum menschlichen Verzehr

§ 15

(1) Tiere der Aquakultur, die für eine in der Anhang 1 Pkt. 2 angeführte nicht exotische Seuche empfänglich sind, und ihre Erzeugnisse dürfen zur Weiterverarbeitung in seuchenfreie Gebiete (Zonen und Kompartimente) gemäß § 10 Abs. 2 nur verbracht und eingebracht werden wenn sie

  1. 1. aus Gebieten (Zonen, Kompartimenten) stammen, die als frei von der betreffenden Seuche erklärt wurden, oder
  2. 2. sie in einem genehmigten Verarbeitungsbetrieb unter Bedingungen verarbeitet wurden, die die Übertragung von Seuchen verhindern, oder
  3. 3. es sich um Fische handelt, die vor dem Versand getötet und ausgenommen wurden, oder
  4. 4. es sich um Weichtiere oder Krebse handelt, die unverarbeitet oder als Verarbeitungserzeugnis versandt werden.

(2) Lebende Tiere der Aquakultur, die für eine in der Anhang 1 Pkt. 2 angeführte nicht exotische Seuche empfänglich sind, dürfen in seuchenfreien Gebieten (Zonen und Kompartimenten) gemäß § 10 Abs. 2 nur zur vorübergehenden Hälterung oder Lagerung vor der Weiterverarbeitung oder‑ wenn es sich um Weichtiere und Krebstiere handelt ‑ zur Abgabe zum Verzehr verbracht und eingebracht werden, wenn sie

  1. 1. aus Gebieten (Zonen, Kompartimenten) stammen, die als frei von der betreffenden Seuche erklärt wurden, oder
  2. 2. vorübergehend in Versandzentren, Reinigungszentren oder ähnlichen Betrieben gehalten werden, die über ein Abwasserreinigungssystem verfügen, das eine Seuchenverbreitung verhindert.

(3) Abs. 1 findet auf Tiere der Aquakultur oder ihre Erzeugnisse keine Anwendung, wenn sie ohne Weiterverarbeitung zum Verzehr in Verkehr gebracht werden, sofern sie den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechend in für den Einzelhandel geeigneten Verpackungen verpackt sind.

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