Inverkehrbringen von Wassertieren zu Zierzwecken
§ 16
Fische und andere Wassertiere dürfen zu Zierzwecken nur in Verkehr gebracht werden, soweit dadurch der Gesundheitsstatus von Wassertieren in Bezug auf anzeigepflichtige Tierseuchen und andere Erkrankungen von Wassertieren nicht gefährdet wird.
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