Inverkehrbringen für die Zucht und Wiederaufstockung von Gewässern
§ 14
(1) Tiere der Aquakultur dürfen zu Zwecken der Zucht oder Haltung in Aquakultur nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie
- 1. klinisch gesund sind und
- 2. nicht aus einem Zuchtbetrieb stammen, in dem eine ungeklärte erhöhte Mortalität besteht.
Abweichend von Z 2 kann die Bezirksverwaltungsbehörde nach Zuziehung des Amtstierarztes das Inverkehrbringen von Tieren zu Zwecken der Zucht oder Haltung in Aquakultur mit Bescheid genehmigen, wenn diese Tiere aus einem Teil des Zuchtbetriebes stammen, der von der epidemiologischen Einheit, in der die erhöhte Mortalität festgestellt worden ist, unabhängig ist und veterinärfachlich kein Risiko einer Krankheitsverschleppung zu befürchten ist.
(2) Tiere der Aquakultur, die zur unschädlichen Beseitigung oder Tötung im Rahmen von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen nach dem 4. Hauptstück dieser Verordnung bestimmt sind, sowie Tiere, die aus einer Hälterung eines genehmigten Verarbeitungsbetriebs stammen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
(3) Tiere der Aquakultur dürfen zum Zweck der Haltung oder des Besatzes in freie Gewässer oder Angelteiche nur verbracht und eingebracht werden, wenn sie die Anforderungen gemäß Abs. 1 erfüllen und aus Betrieben stammen, deren Gesundheitsstatus gemäß Anhang 2 dem Gesundheitsstatus der Gewässer, in die sie eingebracht werden sollen, zumindest gleichwertig ist.
(4) In seuchenfreie Gebiete (Zonen, Kompartimente) gemäß § 10 Abs. 2 dürfen zum Zweck der Zucht, der Haltung oder des Besatzes Tiere der Aquakultur nur verbracht und eingebracht werden, die aus Gebieten mit gleichem Gesundheitsstatus stammen.
(5) Wild lebende Wassertiere, die für eine anzeigepflichtige Seuche gemäß Anhang 1 empfänglich sind oder gemäß Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 Überträgerarten dieser Seuche sind, dürfen, sofern sie nicht aus einem seuchenfreien Gebiet (Zone, Kompartiment) stammen, in Aquakulturbetriebe in seuchenfreien Gebieten (Zonen, Kompartimenten) nur verbracht und eingebracht werden, wenn sie davor in einer geeigneten Station unter Überwachung der Bezirksverwaltungsbehörde in Quarantäne gehalten wurden. Die Quarantäne ist von der Bezirksverwaltungsbehörde so festzulegen, dass der Zeitraum nach fachlicher Sicht ausreicht, um das Risiko einer Seucheneinschleppung zu minimieren.
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