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§ 13 Aquakultur-Seuchenverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2009

Tiergesundheitsbescheinigungen

§ 13

(1) Tiere der Aquakultur dürfen in Gebiete (Zonen, Kompartimente) gemäß § 10 zum Zweck der Zucht oder Wiederaufstockung oder der weiteren Verarbeitung vor dem menschlichen Verzehr nur verbracht werden, wenn sie nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten, ABl. Nr. L 337 vom 12. 12. 2008, S. 41, von einer Tiergesundheitsbescheinigung begleitet werden. Ausgenommen davon sind Tiere der Aquakultur, die vor dem Versand getötet und ausgenommen worden sind sowie Weichtiere und Krebstiere, die zum Zweck der weiteren Verarbeitung für den menschlichen Verzehr unverarbeitet oder als Verarbeitungserzeugnis verbracht werden.

(2) Tiere der Aquakultur dürfen aus Betrieben die einem Tilgungsprogramm (§ 10 Abs. 1) oder Seuchenbekämpfungsmaßnahmen nach dem 4. Hauptstück dieser Verordnung unterliegen, nur verbracht werden, wenn sie nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 von einer Tiergesundheitsbescheinigung begleitet werden.

(3) Tiergesundheitsbescheinigungen sind vom Empfänger mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.

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