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§ 12 Aquakultur-Seuchenverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2009

Maßnahmen bei Beförderungen

§ 12

(1) Tiere der Aquakultur dürfen nur in Fahrzeugen oder Behältnissen befördert werden, die

  1. 1. so beschaffen sind, dass das zum Transport benötigte Wasser nicht auslaufen oder abfließen kann, und
  2. 2. leicht zu reinigen und desinfizieren sind.

(2) Ein Wasserwechsel während des Transportes darf nur in einer geeigneten Anlage erfolgen, wobei sicherzustellen ist, dass dadurch weder der Gesundheitsstatus der beförderten Tiere der Aquakultur, noch der Gesundheitsstatus von Wassertieren am Ort des Wasserwechsels oder am Bestimmungsort gefährdet wird. Insbesondere darf das beim Wasserwechsel anfallende Wasser nicht direkt in Gewässer oder in Anlagen, in denen Wassertiere gehalten werden, eingeleitet werden. Der Wasserwechsel ist gemäß § 8 Abs. 3 zu dokumentieren.

(3) Fahrzeuge oder Behältnisse in denen Tiere der Aquakultur befördert sowie Geräte die zum Fang, Verladen, Entladen oder Umladen verwendet worden sind, sind vor der erneuten Benutzung zu reinigen und gegebenenfalls zu desinfizieren, wobei die dabei anfallenden Flüssigkeiten nicht direkt in Gewässer oder in Anlagen, in denen Wassertiere gehalten werden, eingeleitet werden dürfen.

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