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§ 10 Aquakultur-Seuchenverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2009

Seuchenfreiheitsstatus

§ 10

(1) Die Gebiete (Zonen oder Kompartimente) inAnhang 6 Pkt. 1 sind ab dem dort genannten Zeitpunkt Gebiete, in denen ein Programm zur Erlangung der Seuchenfreiheit (Überwachungsprogramm) oder ein Tilgungsprogramm zur Wiedererlangung der Seuchenfreiheit durchgeführt wird.

(2) Die Gebiete (Zonen oder Kompartimente) in Anhang 6 Pkt. 2 sind frei von in Anhang 1 Pkt. 2 genannten Krankheiten (nicht exotische Krankheiten) und sind ab dem dort genannten Datum seuchenfreie Gebiete im Sinne der Richtlinie 2006/88/EG . In diesen Gebieten sind über die Vorschriften dieser Verordnung hinaus die in Anhang 6 Pkt. 3 festgelegten Vorschriften zum Schutz der Seuchenfreiheit einzuhalten.

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