vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anhang 3 Aquakultur-Seuchenverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2009

Anhang 3

Behördliche Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen

Vorhandene Arten

Gesundheits-status

Risikoniveau 1)

Kontrollhäufigkeit2)

Kontrollinhalt

Keine für Seuchen gemäß Anhang 1 empfängliche Arten

Kategorie I

gering

einmal alle 4 Jahre

A3)

Für eine oder mehrere Seuchen gemäß Anhang 1 empfängliche Arten

Kategorie I

hoch

einmal jährlich

C5)

mittel

einmal alle 2 Jahre

gering

einmal alle 4 Jahre

A3)

Kategorie II

hoch

einmal jährlich

B4)

mittel

einmal alle 2 Jahre

gering

einmal alle 4 Jahre

Kategorie III

hoch

einmal jährlich

C5)

mittel

einmal jährlich

gering

einmal alle 2 Jahre

Kategorie IV

hoch

einmal jährlich

B4)

mittel

einmal alle 2 Jahre

gering

einmal alle 4 Jahre

Kategorie V

hoch

einmal alle 4 Jahre

A3)

mittel

einmal alle 4 Jahre

gering

einmal alle 4 Jahre

1)Risikoniveau:

Hoch: Betriebe oder Gebiete,

  1. a)bei denen ein hohes Risiko besteht, dass Krankheiten in andere Betriebe oder Wildbestände verschleppt oder aus diesen eingeschleppt werden;b)die unter Zuchtbedingungen arbeiten, die das Risiko von Krankheitsausbrüchen unter Berücksichtigung der vorhandenen Arten begünstigen könnten (wie z. B. viel Biomasse, schlechte Wasserqualität);c)die lebende Wassertiere zur Weiterzucht oder zur Wiederaufstockung von Gewässern verkaufen.

Mittel: Betriebe oder Gebiete,

  1. a)bei denen ein mittleres Risiko besteht, dass Krankheiten in andere Betriebe oder Wildbestände verschleppt oder aus diesen eingeschleppt werden;b)die unter Zuchtbedingungen arbeiten, die das Risiko von Krankheitsausbrüchen unter Berücksichtigung der vorhandenen Arten nicht unbedingt begünstigen könnten (wie z. B. mittlere Biomasse und Wasserqualität);c)die lebende Wassertiere hauptsächlich zum menschlichen Verzehr verkaufen.

Gering: Betriebe oder Gebiete,

  1. a)bei denen ein geringes Risiko besteht, dass Krankheiten in andere Betriebe oder Wildbestände verschleppt oder aus diesen eingeschleppt werden;b)die unter Zuchtbedingungen arbeiten, die das Risiko von Krankheitsausbrüchen unter Berücksichtigung der vorhandenen Arten nicht begünstigen könnten (wie z. B. geringe Biomasse, gute Wasserqualität);c)die lebende Wassertiere ausschließlich zum menschlichen Verzehr verkaufen.

2)Kontrollhäufigkeit:

Die Häufigkeit der Kontrollen gilt unbeschadet besonderer zusätzlicher Anforderungen, die sich auf Grund von Tilgungs- oder Überwachungsprogrammen oder von in Anlage 6 Pkt. 3 genannten Maßnahmen zur Erhaltung eines seuchenfreien Zustandes ergeben. Allerdings sollen solche zusätzlichen Kontrollen und Stichprobenuntersuchungen möglichst mit den hier genannten regelmäßigen Kontrollen verbunden werden.

3)A:

Die Kontrolle umfasst:

  1. a)Besichtigung des Zuchtbetriebes;b)Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung sowie von etwaigen Auflagen und Bedingungen (insbesoners Kontrolle der Buchführung).

4)B:

Die Kontrolle umfasst:

  1. a)Besichtigung des Zuchtbetriebes;b)Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung sowie von etwaigen Auflagen und Bedingungen (insbesoners Kontrolle der Buchführung);c)Entnahme von Proben von Tieren der Aquakultur und Untersuchung dieser Proben auf spezifische Krankheitserreger gemäß dem vom Bundesminister für Gesundheit erstellten und in den Amtlichen Veterinärnachrichten veröffentlichten Probeplan.

5)C:

Die Kontrolle umfasst:

  1. a)Besichtigung des Zuchtbetriebes;b)Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung sowie von etwaigen Auflagen und Bedingungen (insbesoners Kontrolle der Buchführung);c)Untersuchung der Tierpopulation in der Aquakulturanlange auf klinische Krankheitssymptome;d)Entnahme von Proben bei unklaren Symptomen oder bei Feststellung erhöhter Mortalität im Rahmen einer Kontrolle zu Diagnosezwecken und Durchführung von Abklärungs- und Ausschlussuntersuchungen auf das Vorliegen einer im Anhang 1 genannten Krankheit.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte