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Anhang 2 Aquakultur-Seuchenverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2009

Anhang 2

Gesundheitsstatus

Kategorie I:

Der Betrieb ist seuchenfrei und gehört zu einem Gebiet (einer Zone, einem Kompartment), das gemäß § 10 Abs. 2 für seuchenfrei erklärt wurde und in Anhang 6 Pkt. 2 aufgeführt ist.

Kategorie II:

Der Betrieb ist seuchenfrei und gehört zu einem Gebiet (einer Zone, einem Kompartment), das in ein Überwachungsprogramm gemäß § 10 Abs. 1 fällt und in Anhang 6 Pkt. 1 aufgeführt ist.

Kategorie III:

Im Betrieb ist keine Infektion bekannt, er fällt aber nicht in Kategore I oder II.

Kategorie IV:

Im Betrieb ist eine Infektion bekannt, er fällt aber unter ein genehmigtes Tilgungsprogramm gemäß § 10 Abs. 1.

Kategorie V:

Im Betrieb ist eine Infektion bekannt. Er fällt unter die im 4. Hauptstück vorgesehenen Vorschriften für die Bekämpfung von Wassertierkrankheiten

Beim Inverkehrbringen zu berücksichtigender Gesundheitsstatus

Kategorie

Gesundheits-status

darf Tiere einbringen aus *

Tiergesund-heitsbe-scheinigung bei Einbringen in den Betrieb

Tiergesund-heitsbe-scheinigung bei Aus-bringen aus dem Betrieb

darf Tiere versenden nach *

I

seuchenfrei

Kategorie I

ja

nein – bei Ver-bringung nach III und V

ja- bei Ver-bringung nach I, II und IV

allen Kategorien

II

Überwachungs-programm

Kategorie I

ja

nein

Kategorie III und V

III

unbestimmt

Kategorie I, II und III

nein

nein

Kategorie III und V

IV

Tilgungs-programm

Kategorie I

ja

ja

Kategorie V

V

infiziert

allen Kategorien

nein

ja

Kategorie V

* sofern nicht Sperrmaßnahmen auf Grund des 4. Hauptstückes dieser Verordnung entgegenstehen

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