ARTIKEL 9
Artikel 9
VERNICHTUNG
Klassifizierte Informationen werden gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht vernichtet. Klassifizierte Informationen der Klassifizierungsstufe STRENG GEHEIM oder ihrer Entsprechung gemäß Artikel 2 dürfen nicht vernichtet werden, sondern sind rückzuübermitteln.
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