vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2009

ARTIKEL 8

Artikel 8

VERVIELFÄLTIGUNG UND ÜBERSETZUNG

(1) Kopien und Übersetzungen sind wie Originale zu schützen.

(2) Klassifizierte Informationen werden nur gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht vervielfältigt order übersetzt. Klassifizierte Informationen der Klassifizierungsstufe STRENG GEHEIM oder ihrer Entsprechung gemäß Artikel 2 dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Herausgebers vervielfältigt oder übersetzt werden.

(3) Auf allen Übersetzungen ist anzugeben, dass sie klassifizierte Informationen des Herausgebers beinhalten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)