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Artikel 9 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2009

ARTIKEL 9

Artikel 9

VERNICHTUNG

Klassifizierte Informationen werden gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht vernichtet. Klassifizierte Informationen der Klassifizierungsstufe STRENG GEHEIM oder ihrer Entsprechung gemäß Artikel 2 dürfen nicht vernichtet werden, sondern sind rückzuübermitteln.

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