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Artikel 1 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2009

ARTIKEL 1

Artikel 1

KLASSIFIZIERTE INFORMATIONEN

„Klassifizierte Informationen“ im Sinne dieses Abkommens sind Informationen und Gegenstände, unabhängig von ihrer Form, die gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht als solche eingestuft und gekennzeichnet worden sind, um ihren Schutz vor unbefugter Preisgabe, missbräuchlicher Verwendung oder Verlust zu gewährleisten.

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