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§ 13 PflAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.8.2009

3. Abschnitt

Sammlung und Ablieferung periodischer elektronischer Medien gemäß § 43b des Mediengesetzes

Zurverfügungstellung automatisiert gesammelter Medieninhalte

§ 13

Die Österreichische Nationalbibliothek hat gemäß § 43b Abs. 1 MedienG gesammelte Medieninhalte allen in § 8 genannten Bibliotheken auf deren Verlangen zur Verfügung zu stellen.

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