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§ 14 PflAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.8.2009

Zurverfügungstellung sonstiger gesammelter oder abgelieferter Medieninhalte

§ 14

Die Österreichische Nationalbibliothek hat gemäß § 43b Abs. 2 MedienG gesammelte oder gemäß § 43b Abs. 3 MedienG abgelieferte Medieninhalte den jeweils in § 8 genannten Bibliotheken zur Verfügung zu stellen, wenn der Medieninhaber des betroffenen Mediums seinen Sitz in einem der jeweils dort genannten Bundesländer hat.

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