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§ 85 KEM-V 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.2009

Entgeltbestimmung

§ 85

(1) Für Dienste im Bereich 800 darf dem Teilnehmer kein Entgelt verrechnet werden.

(2) Für Dienste im Bereich 810 darf dem Teilnehmer ein Entgelt von maximal EUR 0,10 pro Minute oder pro Event verrechnet werden.

(3) Für Dienste im Bereich 820 darf dem Teilnehmer ein Entgelt von maximal EUR 0,20 pro Minute oder pro Event verrechnet werden.

(4) Für Dienste im Bereich 821 darf dem Teilnehmer ein Entgelt von maximal EUR 0,20 pro Event verrechnet werden.

(5) Für Nachrichtendienste im Bereich 828 entspricht das maximal zulässige Entgelt dem jeweils niedrigsten Entgelt für eine Nachricht in ein anderes Kommunikationsnetz gemäß jenen Entgeltbestimmungen, die für den Rufenden zur Anwendung kommen.

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